Transparenz in allen Bereichen

Mit dem Hinweisgebersystem

Hinweisgebersystem der Neodigital Versicherung AG

Vorabinformation: Das nachfolgend beschriebene Hinweisgebersystem dient lediglich zur Meldung von Verstößen durch die Mitarbeitenden der Neodigital sowie ihrer Ausgliederungen. Wenn Sie kein Mitarbeiter:in sind und eine Beschwerde o.Ä. haben, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung auf dieser Seite: Beschwerdemanagement.

Um Kenntnis von etwaigen Compliance-Verstößen zu erlangen, stellen wir internen und externen Hinweisgebenden bei Neodigital verschiedene Meldewege zur Verfügung. Unser Hinweisgebersystem stellt einen webbasierten Meldekanal dar, mit dem unsere Mitarbeitenden, sowie im Rahmen von Ausgliederungen die Mitarbeitenden von Dienstleistern anonyme Hinweise zu möglichen Verstößen abgeben können:

Mögliches Fehlverhalten kann darüber hinaus auch direkt, über den Vorstand oder über Führungskräfte, gemeldet werden.

Gutgläubig handelnde Hinweisgebende dürfen danach in keiner Weise benachteiligt werden.

Es ist zu beachten, dass der Schutz der Hinweisgebenden gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG nur gegeben ist, wenn die Meldung einen der im Hinweisgebersystem aufgeführten Meldegründe betrifft.

Neben dem Hinweisgebersystem steht allen Hinweisgebenden bei der Neodigital die Möglichkeit offen, eine Meldung von Compliance-Verstößen auch unmittelbar an die Ombudsperson zu richten. Auch hier ist die vertrauensvolle und anonyme Meldung gewährleistet:

Rechtsanwalt Jürgen Möthrath

Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms

Tel: 06241/93800-0

E-Mail:  neodigital@ombudsperson.online

 

Information zu eingehenden Hinweisen:

Eingehende Hinweise bestätigen wir innerhalb von 7 Tagen. Eine abschließende Bearbeitung erfolgt regelmäßig binnen 90 Tagen.

Die Betreuung des Hinweisgebersystems als Meldekanal erfolgt durch Frau Sulger und Herrn Möthrath, die auch für die Auswertung eingehender Hinweise zuständig sind.

Das Hinweisgebersystem gewährleistet im Rahmen der Kommunikation die Anonymität des Hinweisgebenden. Damit diese auch durch die Inhalte des Hinweises gewahrt bleibt, sollte darauf geachtet werden, dass keine für die Person typische Formulierung verwendet wird bzw. weder durch den Schreibstil noch durch die Orthografie ein Rückschluss ermöglicht wird. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Vorlage von Dokumenten oder Bildern. Auch diese können versteckte Daten (sogenannte Metadaten) enthalten, die Informationen zu Ort und Zeit der Herstellung, sowie zu dem Gerät enthalten, mit dem die Herstellung erfolgte.

Im Rahmen eines direkten Kontaktes zwischen dem Hinweisgebenden und Herrn Möthrath als Ombudsperson wird durch die Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit die Anonymität gewährleistet. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass diese in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörden nicht umfassend besteht.

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